Gastgewerbe: zeitweilige Schließung eines Betriebes

Die zeitweilige Schließung eines gastgewerblichen Betriebes muss dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen...

Veröffentlichungsdatum:

12.10.2022

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Die zeitweilige Schließung eines gastgewerblichen Betriebes muss dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde rechtzeitig (mindestens 7 Tage vorher!) mittels Zertifizierte E-Mail (PEC)gemeldet werden; dabei ist die Dauer der Schließung anzugeben.

Falls die ausreichende Versorgung der Bevölkerung nicht gewährleistet ist, kann die zeitweilige Schließung auch untersagt oder eingeschränkt werden.

Wird der Betrieb für mehr als 1 Jahr (ohne nennenswerte Unterbrechungen) geschlossen, erklärt der Bürgermeister den Verfall der Erlaubnis, sofern die Schließung nicht auf den Umbau des Betriebes oder andere schwerwiegende Gründe zurückzuführen ist; in diesen Fällen darf die Schließung nicht mehr als 3 Jahre dauern.

Weitere Informationen dazu, Onlinedienst und Formulare beim SUAP Schalter im Südtiroler Bürgernetz.

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Zuletzt aktualisiert: 13.02.2024, 09:39 Uhr

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