Das Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016, das am 5. Juni 2016 in Kraft getreten ist, regelt die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen zwei volljährigen Personen, die miteinander verbunden sind und sich gegenseitig geistig und moralisch stützen. Sie sind nicht miteinander verwandt oder verheiratet und sie haben keine Lebenspartnerschaft begründet.
Da eine Grundvoraussetzung das ständige Zusammenleben der Partner ist, werden auch die Angaben in der meldeamtlichen Erklärung geprüft, die auf einem eigenen Vordruck abgefasst werden muss.
Der Antrag um Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann vorgelegt werden:
- bei der Abgabe der Wohnsitzerklärung, wenn der oder die Partner den Wohnsitz aus dem Ausland oder einer anderen Gemeinde in die Gemeinde Innichen verlegen;
- bei der Abgabe der Wohnsitzerklärung, wenn der oder die Partner den Wohnsitz innerhalb der Gemeinde verlegen;
- nach der Begründung der sog. meldeamtlichen Familie.
Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft regeln die vermögensrechtlichen Aspekte ihres Zusammenlebens in einem Lebensgemeinschaftsvertrag, der schriftlich in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer Privaturkunde abgeschlossen wird. Ein Notar oder ein Rechtsanwalt muss den Lebensgemeinschaftsvertrag und seine rechtliche Zulässigkeit mit seiner Unterschrift bestätigen. Zwecks der Einwendbarkeit gegenüber Dritten muss eine Kopie des Lebensgemeinschaftsvertrages vom Notar bzw. vom Rechtsanwalt innerhalb von 10 Tagen der Gemeinde des Wohnsitzes der Lebenspartner zur standesamtlichen Eintragung übermittelt werden.
Der Lebensgemeinschaftsvertrag darf keine Fristen oder Bedingungen enthalten und löst sich in folgenden Fällen auf:
- durch eine einvernehmliche Erklärung der Lebenspartner oder durch einen einseitigen Rücktritt vom Vertrag (diese Erklärungen müssen auch in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer Privaturkunde abgefasst sein und von einem Notar oder Rechtsanwalt bestätigt werden)
- durch eine Eheschließung oder eine eingetragene Partnerschaft zwischen den Lebenspartnern oder eines der Lebenspartner mit einer anderen Person. (Die Bestätigung über die Eheschließung oder die erfolgte Eintragung der Partnerschaft muss dem anderen Partner zugestellt werden)
- durch den Tod eines der Lebenspartner (der hinterbliebene Partner oder die Erben müssen dem Notar oder dem Rechtsanwalt den Auszug aus dem Totenschein zustellen, damit dies im Vertrag vermerkt und beim Meldeamt der Wohnsitzgemeinde gemeldet werden kann).
Die Lebenspartner haben das Recht, sich gegenseitig im Krankenhaus und in Pflegeeinrichtungen zu besuchen, sie haben das Recht auf Betreuung und auf Zugang zu den persönlichen Daten. In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann der Lebenspartner den anderen zu seinem Bevöllmächtigten bestimmen.
Sollte ein Lebenspartner entmündigt oder für unzurechnungsfähig erklärt werden, so kann der andere Lebenspartner zu seinem Vormund, Beistand oder Sachwalter ernannt werden.
Wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst, legt der Richter das Recht auf und das Ausmaß des Unterhaltes fest. Der Unterhaltsanspruch richtet sich auf jeden Fall nach dem Zeitraum des Zusammenlebens und sofern sich der "schwächere" Lebenspartner in einem Notstand befindet und nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.
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