Der Art. 10 des Gesetzes Nr. 270 vom 21.12.2005 bestimmt, dass der Gemeinderat aus seinen Reihen die Gemeindewahlkommission wählt.
Die Kommission setzt sich in Gemeinden, in welchen dem Gemeinderat bis zu fünfzig Räte zugeteilt sind, aus dem Bürgermeister, der den Vorsitz führt, und aus drei effektiven und drei Ersatzmitgliedern, zusammen (Art. 12, Absatz 2 des D.P.R. Nr. 223/1967).
Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 21 vom 28.05.2025 wurde die Gemeindewahlkommission für den Zeitraum 2025 - 2030 ernannt.